ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN FÜR ENDKUNDEN
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen NeaSol GmbH und Kunden gelten
ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende
Vereinbarungen, auch widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, werden
zurück gewiesen. Diese gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch die NeaSol
GmbH.
§ 2 Angebot und Vertrag
1. Das Angebot beschreibt die von NeaSol GmbH zu liefernden Produkte und Leistungen,
ggf. auch die vom Kunden zu erbringenden Vorarbeiten und stellt kein bindendes
Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich
aufgefordert, seinerseits ein Angebot abzugeben.
2. Der Vertrag wird erst mit der Auftragsbestätigung durch NeaSol GmbH wirksam.
§ 3 Preis
1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Bitte
beachten Sie, dass der Angebotspreis die bei Angebotserstellung gültige Mehrwertsteuer
ausweist. Bei Rechnungsstellung wird der in dem Zeitpunkt und unter Berücksichtigung
des Leistungszeitraums maßgebliche und gültige Mehrwertsteuersatz angewendet.
2. Wird die Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, ist NeaSol
GmbH bei einer eingetretenen Lohn- und/ oder Materialpreiserhöhung berechtigt, den
Preis entsprechend anzupassen, soweit die Verzögerung vom Kunden zu vertreten ist.
§ 4 Zahlung
1. Zahlung nach technischer Betriebsbereitschaft (nicht Zählersetzung) und Zugang der
Rechnung.
2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch den
Kunden ist nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen
zulässig, die aus diesem Rechtsverhältnis stammen.
§ 5 Liefer- und Leistungsfristen, Rücktritt vom Vertrag, Gefahrenübergang
1. Falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, der als solcher schriftlich zu
bezeichnen ist, sind die von NeaSol GmbH angegebenen Lieferfristen stets
unverbindlich. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder nicht durch NeaSol
GmbH verschuldete Ereignisse verlängern Liefer- und Fixtermine entsprechend, ohne
Seite 1 von 5dass dadurch Ansprüche des Kunden entstehen. Wird die Leistungsausführung durch im
Einflussbereich des Kunden liegende Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt der
Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.
2. Wir sind berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch o enen Teils der Lieferung
oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des
Kunden gemacht worden oder objektive Gründe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des
Kunden entstanden sind, bspw. die Abweisung der Erö nung eines Insolvenzverfahrens
mangels kostendeckenden Vermögens. Dem Kunden wird vor Rücktritt die Möglichkeit
eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.
3. Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware geht mit
Abschluss der Installation und bei ausschließlicher Lieferung mit der Anlieferung der
Liefergegenstände auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen.
§ 6 Warenanlieferung
1. Die Anlieferung erfolgt frei Haus und verzollt.
2. Der Kunde muss jedoch am Tag der Anlieferung zur Annahme anwesend sein und dafür
Sorge tragen, dass die Anlieferung per LKW erfolgen kann. Eine freie Befahrbarkeit des
Arbeitsbereiches mittels LKW über befestigte Wege oder Straßen wird vorausgesetzt.
3. Für bei der Anlieferung entstehende Flurschäden sowie für eventuelle Mehrkosten
wegen der Verletzung der Pflichten des Kunden aus 6.2. (z.B. Kosten für neuerliche
Anfahrt) haftet NeaSol GmbH nicht. Im übrigen gelten die Haftungsvereinbarungen zu
Sektion 9 dieser AGB.
4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass ein sicherer Lagerplatz für die Anlagenkomponenten
zur Verfügung gestellt wird. Es obliegt ihm, eine ausreichende Versicherungsdeckung zu
gewährleisten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren werden von NeaSol GmbH unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben
bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Kunden geschuldeten Beträge Eigentum der
NeaSol GmbH.
§ 8 Gewährleistung und Garantie
1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. Gebrauchte Kaufgegenstände, einschließlich gebrauchter Zubehör- und Ersatzteile,
werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, sofern der Kunde nicht
Verbraucher ist. Bei Neuware wird vereinbart, dass die gewährleistungsrechtliche
Verjährungsfrist ein Jahr beträgt, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.
3. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei
denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die
Gewährleistung 1 Jahr. Wird dem Anlagensteller die Wartung übertragen, beträgt auch in
diesem Fall die Gewährleistungszeit 2 Jahre. Die Frist läuft ab Fertigstellung, spätestens
bei Abnahme innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung vorbehaltlich einer
ordnungsgemäßen Wartung durch uns.
4. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Herstellergarantie und -
gewährleistungsbedingungen.
5. Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich an die NeaSol GmbH mitzuteilen. Die
Gewährleistung erfolgt nach Wahl der NeaSol GmbH durch Reparatur oder Ersatz der
mangelhaften Teile, Austausch oder – jedoch nur wenn die Funktion der Anlage nicht
beeinträchtigt ist – durch rückwirkende Preissenkung.
6. Die NeaSol GmbH übernimmt keinerlei Garantie für die tatsächliche Gewährung einer
Finanzierung, Subvention oder Förderung an den Kunden.
7. Die NeaSol GmbH übernimmt, sofern nicht ausdrücklich als solche erklärt, keine
Garantien.
8. Die dem Kunden im Rahmen der Angebotserstellung mitgeteilten
Einspeisungsertragsprognosen sind nicht verbindlich und stellen keine Ertragsgarantie
oder –zusicherung dar. Bei dem Berechnungsmodell handelt es sich um eine Schätzung
und nicht um eine berechenbare zukünftige Leistung der Photovoltaikanlage, da das
tatsächliche Ertragsergebnis von verschiedene Unsicherheitsfaktoren abhängig ist, die
auch von äußeren, nicht beeinflussbaren oder sich ändernden Begebenheiten abhängen
können (z.B. Wetter).
§ 9 Haftung
1. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende
Schäden haftet NeaSol GmbH nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht durch NeaSol GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.
Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig
vertrauen darf. Hierzu gehört nicht das Bemühen der NeaSol GmbH zu versuchen, eine
Finanzierung, Subvention oder Förderung für den Kunden zu erlangen. Der
Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen von NeaSol GmbH.
2. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
Ansprüche aus einer von NeaSol GmbH gegebenen Garantie für die Bescha enheit des
Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben bestehen und hiervon
unberührt.
3. Der Kunde ist für die Erfüllung sämtlicher bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher
Voraussetzungen selbst verantwortlich. Dieses umfasst auch und insbesondere
baustatische Aspekte sowie Arbeiten am Erdreich und Grabungen, die durch Ausführung
der beauftragten Leistungen betro en sein können. Änderungen, Ergänzungen und
Nachbesserungen, die wegen unterlassener oder unvollständiger Übermittlung von
Informationen an NeaSol GmbH erforderlich werden, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 10 Datenschutzerklärung
1. Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in
maschinenlesbarer Form im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben,
gespeichert, verarbeitet und genutzt. Personenbezogene Daten werden von der NeaSol
GmbH nur dann erhoben, genutzt und weiter gegeben, wenn dies gesetzlich erlaubt ist
oder die Nutzer in die Datenerhebung einwilligen. Die für die Bearbeitung eines Auftrags
notwendigen Daten, wie z.B. Name und Adresse, werden im Rahmen der Durchführung
des Vertrages an die mit der Lieferung des Kaufgegenstands beauftragten Unternehmen
oder an andere, im Rahmen der Vertragserfüllung durch NeaSol GmbH eingesetzte Dritte
weitergegeben. Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im übrigen nicht
an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder Sie
vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von
Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.
§ 11 Schriftformerfordernis
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sowie mündliche
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Sofern sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt,
bestimmt sich der Erfüllungsort nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw.
aus dem auf deren Grundlage zustande kommenden Verträgen ist im Verkehr mit
Kaufleuten, juristischen Personen des ö entlichen Rechts oder ö entlich-rechtlichen
Sondervermögen Dormagen.
3. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen NeaSol GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der Regelungen des Internationalen
Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Dormagen den 11.03.2025



