ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN FÜR ENDKUNDEN

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen NeaSol GmbH und Kunden gelten

ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende

Vereinbarungen, auch widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, werden

zurück gewiesen. Diese gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch die NeaSol

GmbH.

§ 2 Angebot und Vertrag

1. Das Angebot beschreibt die von NeaSol GmbH zu liefernden Produkte und Leistungen,

ggf. auch die vom Kunden zu erbringenden Vorarbeiten und stellt kein bindendes

Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich

aufgefordert, seinerseits ein Angebot abzugeben.

2. Der Vertrag wird erst mit der Auftragsbestätigung durch NeaSol GmbH wirksam.

§ 3 Preis

1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Bitte

beachten Sie, dass der Angebotspreis die bei Angebotserstellung gültige Mehrwertsteuer

ausweist. Bei Rechnungsstellung wird der in dem Zeitpunkt und unter Berücksichtigung

des Leistungszeitraums maßgebliche und gültige Mehrwertsteuersatz angewendet.

2. Wird die Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, ist NeaSol

GmbH bei einer eingetretenen Lohn- und/ oder Materialpreiserhöhung berechtigt, den

Preis entsprechend anzupassen, soweit die Verzögerung vom Kunden zu vertreten ist.

§ 4 Zahlung

1. Zahlung nach technischer Betriebsbereitschaft (nicht Zählersetzung) und Zugang der

Rechnung.

2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch den

Kunden ist nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen

zulässig, die aus diesem Rechtsverhältnis stammen.

§ 5 Liefer- und Leistungsfristen, Rücktritt vom Vertrag, Gefahrenübergang

1. Falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, der als solcher schriftlich zu

bezeichnen ist, sind die von NeaSol GmbH angegebenen Lieferfristen stets

unverbindlich. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder nicht durch NeaSol

GmbH verschuldete Ereignisse verlängern Liefer- und Fixtermine entsprechend, ohne

Seite 1 von 5dass dadurch Ansprüche des Kunden entstehen. Wird die Leistungsausführung durch im

Einflussbereich des Kunden liegende Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt der

Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.

2. Wir sind berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch o enen Teils der Lieferung

oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des

Kunden gemacht worden oder objektive Gründe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des

Kunden entstanden sind, bspw. die Abweisung der Erö nung eines Insolvenzverfahrens

mangels kostendeckenden Vermögens. Dem Kunden wird vor Rücktritt die Möglichkeit

eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.

3. Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware geht mit

Abschluss der Installation und bei ausschließlicher Lieferung mit der Anlieferung der

Liefergegenstände auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen

erfolgen.

§ 6 Warenanlieferung

1. Die Anlieferung erfolgt frei Haus und verzollt.

2. Der Kunde muss jedoch am Tag der Anlieferung zur Annahme anwesend sein und dafür

Sorge tragen, dass die Anlieferung per LKW erfolgen kann. Eine freie Befahrbarkeit des

Arbeitsbereiches mittels LKW über befestigte Wege oder Straßen wird vorausgesetzt.

3. Für bei der Anlieferung entstehende Flurschäden sowie für eventuelle Mehrkosten

wegen der Verletzung der Pflichten des Kunden aus 6.2. (z.B. Kosten für neuerliche

Anfahrt) haftet NeaSol GmbH nicht. Im übrigen gelten die Haftungsvereinbarungen zu

Sektion 9 dieser AGB.

4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass ein sicherer Lagerplatz für die Anlagenkomponenten

zur Verfügung gestellt wird. Es obliegt ihm, eine ausreichende Versicherungsdeckung zu

gewährleisten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren werden von NeaSol GmbH unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben

bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Kunden geschuldeten Beträge Eigentum der

NeaSol GmbH.

§ 8 Gewährleistung und Garantie

1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen

Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

2. Gebrauchte Kaufgegenstände, einschließlich gebrauchter Zubehör- und Ersatzteile,

werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, sofern der Kunde nicht

Verbraucher ist. Bei Neuware wird vereinbart, dass die gewährleistungsrechtliche

Verjährungsfrist ein Jahr beträgt, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.

3. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei

denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die

Gewährleistung 1 Jahr. Wird dem Anlagensteller die Wartung übertragen, beträgt auch in

diesem Fall die Gewährleistungszeit 2 Jahre. Die Frist läuft ab Fertigstellung, spätestens

bei Abnahme innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung vorbehaltlich einer

ordnungsgemäßen Wartung durch uns.

4. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Herstellergarantie und -

gewährleistungsbedingungen.

5. Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich an die NeaSol GmbH mitzuteilen. Die

Gewährleistung erfolgt nach Wahl der NeaSol GmbH durch Reparatur oder Ersatz der

mangelhaften Teile, Austausch oder – jedoch nur wenn die Funktion der Anlage nicht

beeinträchtigt ist – durch rückwirkende Preissenkung.

6. Die NeaSol GmbH übernimmt keinerlei Garantie für die tatsächliche Gewährung einer

Finanzierung, Subvention oder Förderung an den Kunden.

7. Die NeaSol GmbH übernimmt, sofern nicht ausdrücklich als solche erklärt, keine

Garantien.

8. Die dem Kunden im Rahmen der Angebotserstellung mitgeteilten

Einspeisungsertragsprognosen sind nicht verbindlich und stellen keine Ertragsgarantie

oder –zusicherung dar. Bei dem Berechnungsmodell handelt es sich um eine Schätzung

und nicht um eine berechenbare zukünftige Leistung der Photovoltaikanlage, da das

tatsächliche Ertragsergebnis von verschiedene Unsicherheitsfaktoren abhängig ist, die

auch von äußeren, nicht beeinflussbaren oder sich ändernden Begebenheiten abhängen

können (z.B. Wetter).

§ 9 Haftung

1. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende

Schäden haftet NeaSol GmbH nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob

fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen

Vertragspflicht durch NeaSol GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.

Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung

des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig

vertrauen darf. Hierzu gehört nicht das Bemühen der NeaSol GmbH zu versuchen, eine

Finanzierung, Subvention oder Förderung für den Kunden zu erlangen. Der

Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und

Erfüllungsgehilfen von NeaSol GmbH.

2. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

Ansprüche aus einer von NeaSol GmbH gegebenen Garantie für die Bescha enheit des

Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben bestehen und hiervon

unberührt.

3. Der Kunde ist für die Erfüllung sämtlicher bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher

Voraussetzungen selbst verantwortlich. Dieses umfasst auch und insbesondere

baustatische Aspekte sowie Arbeiten am Erdreich und Grabungen, die durch Ausführung

der beauftragten Leistungen betro en sein können. Änderungen, Ergänzungen und

Nachbesserungen, die wegen unterlassener oder unvollständiger Übermittlung von

Informationen an NeaSol GmbH erforderlich werden, gehen zu Lasten des Kunden.

§ 10 Datenschutzerklärung

1. Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in

maschinenlesbarer Form im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben,

gespeichert, verarbeitet und genutzt. Personenbezogene Daten werden von der NeaSol

GmbH nur dann erhoben, genutzt und weiter gegeben, wenn dies gesetzlich erlaubt ist

oder die Nutzer in die Datenerhebung einwilligen. Die für die Bearbeitung eines Auftrags

notwendigen Daten, wie z.B. Name und Adresse, werden im Rahmen der Durchführung

des Vertrages an die mit der Lieferung des Kaufgegenstands beauftragten Unternehmen

oder an andere, im Rahmen der Vertragserfüllung durch NeaSol GmbH eingesetzte Dritte

weitergegeben. Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im übrigen nicht

an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder Sie

vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von

Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die

Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

§ 11 Schriftformerfordernis

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sowie mündliche

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Sofern sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt,

bestimmt sich der Erfüllungsort nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw.

aus dem auf deren Grundlage zustande kommenden Verträgen ist im Verkehr mit

Kaufleuten, juristischen Personen des ö entlichen Rechts oder ö entlich-rechtlichen

Sondervermögen Dormagen.

3. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen

zwischen NeaSol GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik

Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der Regelungen des Internationalen

Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Dormagen den 11.03.2025